Unsere Satzung


Der Bürgerverein ist so stark wie seine Mitglieder und deren Engagement

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Satzung des Bürgervereins Nürnberg-Altstadt

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Nürnberg-Altstadt“ Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Vereinsgebiet

(1) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der Interessen und kommunalen Belange der Bevölkerung des Vereinsgebietes gemäß Absatz 3 gegenüber den zuständigen Behörden, Institutionen, Interessenverbänden und Medien. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. a) die Information der Bürgerinnen und Bürger, politischer Parteien und anderer, insbesondere städtischer und staatlicher Institutionen über die in der Altstadt auftretenden Probleme sowie die Erarbeitung eigener Lösungsvorschläge,
  2. b) die Einflussnahme auf den Erhalt und die Stärkung der Altstadt in ihrer Ausgewogenheit, insbesondere als Wohnquartier,
  3. c) die Einflussnahme auf Planungen und Projekte, die die Altstadt betreffen,
  4. d) die Einflussnahme auf die Erhaltung des öffentlichen Raumes, der zu jeder Zeit für alle uneingeschränkt zugänglich sein muss,
  5. e) die Einflussnahme auf die Gewährleistung von Qualität, Gestaltung, Verträglichkeit und Ausgewogenheit bei der unterschiedlichen Nutzung des öffentlichen Raumes,
  6. f) die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Denkmalpflege.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Das Vereinsgebiet umfasst die Nürnberger Altstadt wie sie in den statistischen Stadtbezirken St. Lorenz (01) und St. Sebald (06) definiert ist.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden

– jede in der Altstadt wohn- und/oder geschäftsansässige natürliche und volljährige Person,

– jede natürliche oder juristische Person, die in der Altstadt Grund- und Hausbesitz hat,

– jede juristische Person, die in der Altstadt geschäftsansässig ist.

Das Mitglied muss die Vereinsziele unterstützen.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Alle natürlichen, in der Altstadt wohnansässigen Mitglieder besitzen, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist, in der Mitgliederversammlung Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

(3) Juristische Personen und natürliche, nicht in der Altstadt wohnansässige Personen, erhalten lediglich ein aktives Wahlrecht. Sie können nicht in den Vorstand des Vereins gewählt werden.

(4) Natürliche Personen, die ein politisches Mandat — Mitglied im Stadt- oder Gemeinderat, Kreistag, Bezirkstag, Landtag, Bundestag oder Europaparlament — ausüben, oder Vorsitzende von Parteien und Vereinen sind, erhalten lediglich ein aktives Wahlrecht. Sie können ebenfalls nicht in den Vorstand des BV gewählt werden.

(5) Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(6) Die Vertretung juristischer Personen erfolgt durch deren gesetzliche Vertreter oder durch eine hierzu durch schriftliche Vollmacht ermächtigte Person.

(7) Soweit Mitglieder nach ihrem Beitritt die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können sie dem Verein weiterhin als fördernde Mitglieder angehören.

§4 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(3) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§5 Austritt

(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September dem Vorstand zugehen.

(2) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§6 Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Der Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Ist der Aufenthalt eines Mitglieds unbekannt, so bedarf es der Mitteilung nicht. § 5 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.

(3) Ein Mitglied, das nach Mahnung länger als neun Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird nochmals schriftlich unter Hinweis auf den nachfolgend vorgesehenen Ausschluss zur Zahlung aufgefordert. Erfolgt auch dann keine Zahlung, so kann das Mitglied zum Jahresende vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. § 5 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für

  1. a) Satzungsänderungen,
  2. b) die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
  3. c) die Wahl der Kassenprüfer,
  4. d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. e) die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands,
  6. f) den Ausschluss eines Mitglieds,
  7. g) die Auflösung des Vereins.

 

(2) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

(3) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist an die Antragsfrist nicht gebunden.

(4) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden geleitet. Für die Dauer von Wahlen übernimmt die Versammlungsleitung ein von der Versammlung zu wählender Wahlvorstand.

(5) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung der Ausschluss eines Mitglieds oder eine Satzungsänderung ist. Eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand die Auflösung des Vereins oder eine Zweckänderung ist.

(6) Die Anzahl der Beisitzer wird in der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden bestimmt.

(7) Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden,

– dem 2. Vorsitzenden,

– dem 3. Vorsitzenden,

– dem Schatzmeister,

– dem Schriftführer

und

– bis zu vier Beisitzern.

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann bei Bedarf zu seiner Unterstützung Beiräte berufen.

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sitzungen des Vorstands finden monatlich und nach Bedarf gemäß Absprache der Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des I. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie vom Schatzmeister vertreten (Vertretungsvorstand i.S.d. § 26 BGB). Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister werden jedoch im lnnenverhältnis angewiesen, hiervon nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Ferner wird der Schatzmeister angewiesen, hiervon nur im Falle der Verhinderung des 2. Gebrauch zu machen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der Vorstand die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds auf eines seiner verbliebenen Mitglieder übertragen oder für das jeweilige ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmitglied nachbestellen. Die Entscheidung des Vorstands bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder gilt jeweils nur für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§9 Öffentliche Versammlungen

Der Vorstand kann im Vereinsgebiet öffentliche Versammlungen abhalten, in denen die Probleme des Vereinsgebietes erörtert werden und die außer den Vereinsmitgliedern jedem interessierten Bürger offenstehen. In diesen Versammlungen kann jedermann Wünsche, Beschwerden, Anregungen und Verbesserungsvorschläge für die Altstadt vorbringen.

§10 Ehrungen

(1) Vereinsmitgliedern oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§11 Zugehörigkeit zu anderen Vereinen

Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Organisationen werden, wenn diese die Ziele des Vereins unterstützen und fördern.

§12 Auflösung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine Nürnberg eV., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.

§14 Sonstige Bestimmungen, Inkrafttreten der Satzung

  • Soweit die Satzung bei Beschlussfassungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorschreibt, werden zur Berechnung der Mehrheit nur die Ja- und Nein-Stimmen herangezogen, Enthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
  • Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.06.2019 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Falls vom Registergericht zur Eintragung von Satzungsänderungen Änderungen gefordert werden, kann der Vorstand solche ohne erneuten Beschluss einer Mitgliederversammlung vornehmen.

Hinweis:

Im Interesse der Lesbarkeit werden die Bezeichnungen, wie z.B. Schriftführer und Schatzmeister, für beide Geschlechter verwendet.